Arbeitsunfähigkeit (AU)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Arbeitsunfähigkeit, kurz AU, liegt vor, wenn du deine bisherige Tätigkeit wegen einer Krankheit nicht ausüben kannst oder sich dein Gesundheitszustand durch die Arbeit verschlechtern würde. Als Tarifbeschäftigter oder Auszubildender musst du deiner Dienststelle die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist grundsätzlich spätestens am folgenden Arbeitstag ein ärztlicher Nachweis erforderlich. Die Dienststelle kann diesen Nachweis jedoch bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die Daten in der Regel elektronisch bei der Krankenkasse ab, deine Pflicht zur Krankmeldung entfällt dadurch aber nicht.
Für Beamtinnen und Beamte gelten beamtenrechtliche Vorschriften sowie die internen Regelungen der jeweiligen Dienststelle. Bundesbeamte müssen eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit auf Verlangen nachweisen, während die Einzelheiten der Krankmeldung organisatorisch festgelegt werden können. Die ärztliche Bescheinigung enthält für den Arbeitgeber keine Diagnose, sondern grundsätzlich nur Angaben zum Beginn und zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Im Dienstalltag begegnet dir die Abkürzung AU etwa bei Krankmeldungen, Personalvorgängen und der Zeiterfassung. Als Anwärter oder Berufseinsteiger solltest du die AU nicht mit einer dauerhaften Dienstunfähigkeit verwechseln und dich frühzeitig über die Meldewege deiner Behörde informieren.
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