Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Arbeitszeitgesetz, kurz ArbZG, schützt die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch verbindliche Grenzen für Arbeitszeiten und ausreichende Erholungsphasen. Es gilt im öffentlichen Dienst vor allem für Tarifbeschäftigte und Personen in einer Berufsausbildung. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb des gesetzlich festgelegten Ausgleichszeitraums durchschnittlich acht Stunden werktäglich eingehalten werden. Das Gesetz regelt außerdem Ruhepausen, Ruhezeiten sowie die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Nach dem Ende eines Arbeitstags muss grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden folgen. Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und betriebliche Regelungen können die konkrete Arbeitszeitgestaltung in deiner Behörde ergänzen. Für Beamtinnen und Beamte gilt das ArbZG nicht unmittelbar, da ihre Arbeitszeiten durch besondere Arbeitszeitverordnungen des Bundes oder der Länder geregelt werden. Als Bewerber oder Berufseinsteiger solltest du deshalb prüfen, ob für dein Beschäftigungsverhältnis das ArbZG, eine beamtenrechtliche Arbeitszeitverordnung oder eine ergänzende Dienstvereinbarung maßgeblich ist.
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