Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Bundesbesoldungsgesetz, kurz BBesG, regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Bundes. Besoldung ist kein tariflich ausgehandeltes Arbeitsentgelt, sondern wird unmittelbar durch Gesetz festgelegt. Zu den Dienstbezügen gehören insbesondere das Grundgehalt, der Familienzuschlag sowie mögliche Zulagen und Vergütungen. Die Höhe des Grundgehalts richtet sich vor allem nach dem übertragenen Amt, der Besoldungsgruppe und der erreichten Erfahrungsstufe. Die zugehörigen Besoldungstabellen und Beträge sind in den Anlagen des Gesetzes festgelegt.
Für Anwärterinnen und Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf enthält das BBesG eigene Vorschriften zu den Anwärterbezügen. Diese können aus dem Anwärtergrundbetrag, einem Anwärtererhöhungsbetrag, möglichen Anwärtersonderzuschlägen und weiteren gesetzlich vorgesehenen Leistungen bestehen. Das BBesG gilt nicht allgemein für Landes- oder Kommunalbeamte, da die Länder eigene Besoldungsgesetze erlassen haben. Für Tarifbeschäftigte ist ebenfalls nicht das BBesG maßgeblich, sondern der jeweilige Tarifvertrag wie der TVöD. Als Bewerber solltest du deshalb prüfen, ob die ausgeschriebene Stelle dem Bund oder einem Land zugeordnet ist und welche Besoldungsgruppe beziehungsweise welcher Anwärtergrundbetrag genannt wird.
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