Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG, regelt den gesetzlichen Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub für Arbeitnehmer und Auszubildende. Für Beamte und Beamtenanwärter gilt es nicht unmittelbar, da ihr Urlaubsanspruch durch beamtenrechtliche Verordnungen bestimmt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechstagewoche, was bei einer üblichen Fünftagewoche 20 Arbeitstagen entspricht. Für minderjährige Auszubildende können sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz höhere Mindestansprüche ergeben. Den vollen Urlaubsanspruch erwirbst du grundsätzlich erstmals nach sechs Monaten im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis.
Bei der Urlaubsplanung muss die Dienststelle deine Wünsche berücksichtigen, sofern keine dringenden dienstlichen Gründe oder vorrangigen Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Wirst du während des Urlaubs arbeitsunfähig und weist dies ärztlich nach, werden die entsprechenden Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten nach dem TVöD bei einer Fünftagewoche grundsätzlich 30 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub. Bundesbeamte und Beamtenanwärter haben nach der Erholungsurlaubsverordnung bei einer Fünftagewoche ebenfalls grundsätzlich Anspruch auf 30 Urlaubstage, während für Landesbeamte die jeweiligen Landesregelungen gelten. Als Berufseinsteiger solltest du deshalb prüfen, ob du als Tarifbeschäftigter, Auszubildender oder Beamtenanwärter eingestellt wirst und welche Urlaubsregelung auf dein Dienstverhältnis anzuwenden ist.
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