Grad der Behinderung (GdB)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Der Grad der Behinderung, kurz GdB, beschreibt, wie stark eine länger als sechs Monate bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung die Teilhabe eines Menschen am gesellschaftlichen Leben beeinflusst. Er wird in Zehnergraden angegeben und ist kein Prozentwert. Die Bewertung reicht bis zu einem GdB von 100 und erfolgt nach den Maßstäben der Versorgungsmedizin-Verordnung. Bestehen mehrere Beeinträchtigungen, werden die einzelnen Werte nicht einfach zusammengerechnet, sondern in ihrer Gesamtwirkung beurteilt. Den GdB stellt auf Antrag die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.
Ab einem GdB von 50 giltst du unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen als schwerbehindert. Bei einem GdB von 30 oder 40 kannst du unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen. Mit der Feststellung können besondere Schutz- und Teilhaberechte im Arbeitsleben verbunden sein. Der GdB sagt jedoch nicht automatisch aus, wie leistungsfähig du in einem bestimmten Beruf bist. Als Bewerber im öffentlichen Dienst solltest du den GdB daher als rechtliche Grundlage für mögliche Schutz- und Teilhaberechte einordnen, nicht als Bewertung deiner fachlichen Fähigkeiten.
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