Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Informationsfreiheitsgesetz, kurz IFG, gibt grundsätzlich jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden. Ein besonderes rechtliches Interesse oder eine persönliche Betroffenheit musst du dafür normalerweise nicht nachweisen. Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen auf andere Weise bereitstellen. Das IFG des Bundes gilt nicht automatisch für Landes- und Kommunalbehörden, da dort die Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetze des jeweiligen Landes maßgeblich sein können. Der Informationszugang kann insbesondere zum Schutz öffentlicher Belange, personenbezogener Daten, geistigen Eigentums sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt werden.
Ein Antrag ist an die Behörde zu richten, die über die gewünschten Informationen verfügen darf, und sollte die gesuchten Unterlagen möglichst genau bezeichnen. Die Information soll grundsätzlich unverzüglich und normalerweise innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden, wobei aufwendige Verfahren länger dauern können. Einfache Auskünfte sind gebührenfrei, während für umfangreichere Bearbeitungen Gebühren entstehen können. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, kann die Entscheidung rechtlich überprüft und die Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit angerufen werden. Als Anwärter oder Berufseinsteiger solltest du das IFG von datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und dem Umweltinformationsgesetz unterscheiden und wissen, dass eine ordnungsgemäße Aktenführung für die Bearbeitung solcher Anträge besonders wichtig ist.
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