Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbSchG, schützt Personen unter 18 Jahren, die arbeiten oder eine Berufsausbildung absolvieren. Als Kind gilt, wer noch nicht 15 Jahre alt ist, während Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahre alt sind. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten grundsätzlich die strengeren Vorschriften für Kinder. Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf gesetzlich geregelte Ausnahmen verboten. Jugendliche dürfen grundsätzlich höchstens acht Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich und an fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden.
Das Gesetz regelt außerdem Ruhepausen, Freizeit, Berufsschulzeiten sowie Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Gefährliche Tätigkeiten sind grundsätzlich verboten, können für das Ausbildungsziel aber unter bestimmten Schutzvoraussetzungen zulässig sein. Vor dem Eintritt ins Berufsleben ist normalerweise eine ärztliche Erstuntersuchung erforderlich, nach der Beschäftigung folgt grundsätzlich eine Nachuntersuchung. Auch Behörden und andere öffentliche Arbeitgeber müssen das JArbSchG beachten, wenn sie minderjährige Auszubildende oder vergleichbar beschäftigte Jugendliche einsetzen. Wenn du bei Ausbildungsbeginn noch keine 18 Jahre alt bist, können daher besondere Arbeitszeitregelungen und ein Nachweis über die Erstuntersuchung für dich gelten.
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