Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz, kurz JFDG, regelt die gesetzlichen Grundlagen des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Freiwilligen Ökologischen Jahres. Teilnehmen können Personen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Dienst wird ohne Erwerbsabsicht und außerhalb einer Berufsausbildung geleistet. Er kann in Vollzeit oder in Teilzeit mit mehr als 20 Wochenstunden stattfinden. Im Inland dauert ein Jugendfreiwilligendienst normalerweise zwölf Monate, mindestens jedoch sechs und grundsätzlich höchstens 18 Monate, wobei in besonderen Fällen bis zu 24 Monate möglich sind.
Beim FSJ arbeitest du überwiegend praktisch in einer gemeinwohlorientierten Einrichtung, während das FÖJ auf Natur-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen ausgerichtet ist. Beide Dienste werden pädagogisch begleitet und umfassen verpflichtende Seminare. Eine schriftliche Vereinbarung regelt unter anderem Dauer, Einsatz, Taschengeld und mögliche Sachleistungen wie Unterkunft, Verpflegung oder Arbeitskleidung. Freiwillige haben Anspruch auf Urlaub, arbeitsschutzrechtliche Vorschriften gelten entsprechend und am Ende wird ein Zeugnis ausgestellt. Das JFDG gilt nicht für den Bundesfreiwilligendienst, der durch ein eigenes Gesetz geregelt wird und nach erfüllter Vollzeitschulpflicht keine allgemeine Altersobergrenze kennt.
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