Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Jugendschutzgesetz, kurz JuSchG, schützt Minderjährige vor Gefahren in der Öffentlichkeit und bei der Nutzung von Medien. Als Kinder gelten Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 17 Jahren. Das Gesetz enthält unter anderem Regeln für Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Spielhallen, Alkohol, Tabakwaren, Kinobesuche sowie Filme und Computerspiele. Bier und Wein dürfen grundsätzlich erst ab 16 Jahren, Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke erst ab 18 Jahren abgegeben werden. Tabakwaren, E-Zigaretten und vergleichbare Erzeugnisse dürfen Minderjährigen nicht angeboten oder überlassen werden.
Filme und Spielprogramme werden mit den Altersstufen ohne Altersbeschränkung, ab 6, ab 12, ab 16 und ohne Jugendfreigabe gekennzeichnet. Beim Kinobesuch gelten zusätzlich altersabhängige Zeitgrenzen und besondere Regeln für die Begleitung durch sorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Personen. Für digitale Angebote wird das JuSchG durch weitere Vorschriften, insbesondere den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, ergänzt. Die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren je nach Zuständigkeit beispielsweise Ordnungsbehörden, Jugendbehörden und Polizei. Im öffentlichen Dienst ist das JuSchG besonders für Tätigkeiten im Ordnungsamt, Jugendamt, Polizeidienst und Jugendmedienschutz wichtig und darf nicht mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz oder dem Jugendgerichtsgesetz verwechselt werden.
Einstellungstest Öffentlicher Dienst üben: eTrainer-Onlinetest (kostenlos)
Der eTrainer macht dich fit für deinen Einstellungstest im Öffentlichen Dienst. Mit dem Online-Testtrainer lernst du Aufgaben aus allen typischen Testbereichen samt Lösungswegen kennen. So weißt du, worauf es ankommt, und behältst im „richtigen“ Test den Durchblick.
