Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Kündigungsschutzgesetz, kurz KSchG, schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es gilt grundsätzlich sowohl in privaten Betrieben als auch in Verwaltungen des öffentlichen Rechts. Der allgemeine Kündigungsschutz greift regelmäßig, wenn dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und in der Dienststelle mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, wobei für ältere Arbeitsverhältnisse Übergangsregeln gelten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss eine ordentliche Kündigung durch Gründe in deiner Person, deinem Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein. Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen außerdem soziale Gesichtspunkte wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden.
Im öffentlichen Dienst betrifft das KSchG vor allem Tarifbeschäftigte, während für Beamte das jeweilige Beamtenrecht maßgeblich ist. Willst du die Wirksamkeit einer Kündigung überprüfen lassen, musst du grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Für Mitglieder eines Personalrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sieht das Gesetz einen besonderen Kündigungsschutz vor. Bei Auszubildenden gelten zusätzlich die speziellen Kündigungsregelungen des Berufsbildungsgesetzes, nach denen der Ausbildungsbetrieb nach der Probezeit grundsätzlich nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Wenn du eine Kündigung erhältst, solltest du deshalb schnell den Personalrat, deine Gewerkschaft oder eine fachkundige Rechtsberatung kontaktieren und die Klagefrist beachten.
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