Landesarbeitsgericht (LAG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Landesarbeitsgericht, kurz LAG, gehört zur Arbeitsgerichtsbarkeit und ist grundsätzlich die zweite gerichtliche Instanz eines Bundeslandes. Es entscheidet insbesondere über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte seines Bezirks. Dabei geht es beispielsweise um Kündigungen, Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten, Tarifverträge oder betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtliche Fragen. Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts ist mit einem vorsitzenden Berufsrichter sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. Ein arbeitsrechtliches Verfahren beginnt normalerweise beim zuständigen Arbeitsgericht und nicht unmittelbar beim LAG.
Ob eine Berufung zulässig ist, richtet sich nach den Voraussetzungen des Arbeitsgerichtsgesetzes und der jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidung. Gegen Urteile des LAG kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Berufliche Möglichkeiten bestehen unter anderem im richterlichen Dienst, in Geschäftsstellen, im Justizfachdienst, in der Gerichtsverwaltung und in der Informationstechnik. Je nach Landesjustizverwaltung können außerdem Praktika oder Stationen während des juristischen Vorbereitungsdienstes bei einem LAG absolviert werden. Da die Abkürzung LAG auch für andere Begriffe verwendet werden kann, solltest du in Aktenzeichen, Stellenausschreibungen und Verwaltungsunterlagen immer auf den Zusammenhang achten.
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