Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Ein Landesdatenschutzgesetz, kurz LDSG, ergänzt die Datenschutz-Grundverordnung für öffentliche Stellen eines Bundeslandes. Es gilt je nach Landesrecht insbesondere für Landesbehörden, Kommunen, Schulen, Hochschulen und weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Das Gesetz enthält landesspezifische Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, etwa bei öffentlichen Aufgaben, in Beschäftigungsverhältnissen, bei Videoüberwachung oder für Forschung und Statistik. Die unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung bleibt dabei die wichtigste allgemeine Grundlage und wird durch das LDSG nicht ersetzt. Zusätzlich können besondere Vorschriften beispielsweise aus dem Sozial-, Polizei-, Justiz- oder Steuerrecht vorrangig sein.
Im Dienstalltag begegnet dir der Datenschutz unter anderem bei Bewerbungsunterlagen, Personalakten, Meldedaten, Anträgen sowie Gesundheits- oder Sozialdaten. Du darfst solche Informationen nur im Rahmen deiner dienstlichen Aufgaben und für zulässige Zwecke verarbeiten und musst sie vor unbefugtem Zugriff schützen. Bei Fragen oder einer möglichen Datenschutzverletzung solltest du dich umgehend an deine Führungskraft oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden. Ein bundesweit einheitliches LDSG gibt es nicht, und auch die Bezeichnungen unterscheiden sich, beispielsweise LDSG in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz oder DSG NRW in Nordrhein-Westfalen. Für öffentliche Stellen des Bundes ist dagegen neben der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich das Bundesdatenschutzgesetz maßgeblich.
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