Landesreisekostengesetz (LRKG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Landesreisekostengesetz, kurz LRKG, regelt die Erstattung von Kosten für dienstlich veranlasste Reisen im öffentlichen Dienst eines Bundeslandes. Es gilt unmittelbar insbesondere für Landesbeamte und Richter, während es auf Tarifbeschäftigte aufgrund tariflicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen angewendet werden kann. Eine Dienstreise ist grundsätzlich eine angeordnete oder genehmigte Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte. Zur Reisekostenvergütung können Fahrkosten, Wegstreckenentschädigungen, Tagegeld, Übernachtungskosten und notwendige Nebenkosten gehören. Erstattet werden grundsätzlich nur die dienstlich veranlassten und notwendigen Mehraufwendungen, wobei die Reise wirtschaftlich durchgeführt werden muss.
Als Anwärter oder Auszubildender kann dir das LRKG beispielsweise bei Reisen zu Lehrgängen, Prüfungen, auswärtigen Ausbildungsstellen oder dienstlichen Veranstaltungen begegnen. Vor der Buchung solltest du prüfen, ob die Reise genehmigt werden muss und welche Verkehrsmittel oder Übernachtungskosten deine Dienststelle anerkennt. Nach der Reise reichst du eine Reisekostenabrechnung innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein und musst verlangte Belege vorlegen können. Geltungsbereich, Erstattungssätze, Antragsfristen und Bezeichnungen unterscheiden sich zwischen den Ländern, in Bayern heißt das Gesetz beispielsweise Bayerisches Reisekostengesetz, kurz BayRKG. Für Beschäftigte des Bundes ist grundsätzlich das Bundesreisekostengesetz maßgeblich, während der gewöhnliche Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte normalerweise keine Dienstreise ist.
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