Landessozialgericht (LSG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Landessozialgericht, kurz LSG, ist das obere Landesgericht der Sozialgerichtsbarkeit. Es entscheidet grundsätzlich in zweiter Instanz über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. In bestimmten gesetzlich geregelten Verfahren wird das LSG ausnahmsweise bereits in erster Instanz tätig. Typische Rechtsgebiete sind Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Arbeitsförderung, Grundsicherung, Schwerbehindertenrecht und soziale Entschädigung. Über die Verfahren entscheiden Senate, denen Berufsrichter und ehrenamtliche Richter angehören.
Nicht gegen jede Entscheidung eines Sozialgerichts ist automatisch eine Berufung oder Beschwerde zulässig, da das Sozialgerichtsgesetz besondere Voraussetzungen festlegt. Gegen ein Urteil des LSG kann eine Revision zum Bundessozialgericht nur eingelegt werden, wenn sie zugelassen wurde. Als Arbeitgeber bietet ein Landessozialgericht Tätigkeiten im richterlichen Dienst sowie für Beamte und Tarifbeschäftigte in Geschäftsstellen, Verwaltung, Bibliothek und Informationstechnik. Einstiegsmöglichkeiten bestehen je nach Bundesland über juristische Staatsexamina, eine Ausbildung oder ein duales Studium in der Justiz sowie über Praktika und Referendariatsstationen. Du solltest das LSG nicht mit dem Landesarbeitsgericht verwechseln, das für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist.
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