Mindestlohngesetz (MiLoG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Mindestlohngesetz, kurz MiLoG, legt die allgemeine gesetzliche Lohnuntergrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland fest. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Er gilt grundsätzlich auch für Minijobs und Beschäftigungsverhältnisse bei öffentlichen Arbeitgebern. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung unzulässig beschränken, sind insoweit unwirksam. Die Einhaltung wird insbesondere durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls überprüft.
Für Auszubildende gilt das MiLoG nicht, da ihre Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz, einem Tarifvertrag oder besonderen Ausbildungsregelungen bestimmt wird. Ausgenommen sind außerdem unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtpraktika sowie Orientierungs- und ausbildungsbegleitende Praktika von höchstens drei Monaten. Auch Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch nach dem MiLoG. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst werden normalerweise nach TVöD oder TV-L und damit regelmäßig oberhalb des Mindestlohns bezahlt, während Beamte nicht unter das MiLoG fallen. Wenn du ein Praktikum, einen Minijob oder eine andere Nebentätigkeit beginnst, solltest du deshalb prüfen, welche Art von Beschäftigungsverhältnis vorliegt und ob der gesetzliche Mindestlohn gilt.
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