Onlinezugangsgesetz (OZG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Onlinezugangsgesetz, kurz OZG, heißt vollständig „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“. Es gilt für Verwaltungsleistungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und weiterer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen. Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Die Portale werden miteinander verbunden, damit Bürger und Unternehmen digitale Leistungen verschiedener Behörden möglichst einfach finden und nutzen können. Nach der aktuellen Regelung sollen Bund und Länder ihre Portale bis Ende 2027 zu einem gemeinsamen Verwaltungsportal verknüpfen.
Für die sichere Identifizierung bei digitalen Anträgen stellt der Bund ein zentrales Bürgerkonto bereit, dessen Verwendung für Bürger freiwillig ist. Das OZG enthält außerdem Vorgaben zu IT-Sicherheit, technischen Standards, Nutzerfreundlichkeit, Barrierefreiheit und Datenverarbeitung. Im Verwaltungsalltag begegnet dir das Gesetz beispielsweise, wenn Papierformulare in Onlinedienste umgewandelt und digitale Anträge an behördeninterne Fachverfahren angebunden werden. Besonders wichtig ist es für Tätigkeiten in Verwaltungsinformatik, Organisation, Prozessmanagement, Informationstechnik und digitalem Bürgerservice. Das OZG bedeutet jedoch nicht, dass jede Verwaltungsentscheidung automatisch getroffen wird oder Behörden keine persönlichen und schriftlichen Zugangswege mehr anbieten.
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