Parteiengesetz (PartG)
Öffentlicher Dienst-Abkürzungen
Das Parteiengesetz, kurz PartG, heißt vollständig „Gesetz über die politischen Parteien“. Es konkretisiert Artikel 21 des Grundgesetzes und regelt die Stellung, Organisation, Tätigkeit und Finanzierung politischer Parteien. Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit, wobei ihre Gründung grundsätzlich frei ist. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen, und jede Partei benötigt eine schriftliche Satzung sowie ein schriftliches Programm. Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei oder ihren Ausschluss von staatlicher Finanzierung entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.
Das PartG regelt außerdem Mitgliedsbeiträge, Spenden, staatliche Teilfinanzierung und die öffentliche Rechenschaft über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen. Bestimmte Spenden sind unzulässig oder müssen abhängig von ihrer Höhe besonders veröffentlicht werden. Trotz ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben sind Parteien keine Behörden und gehören nicht zur öffentlichen Verwaltung. Auch als Beschäftigter im öffentlichen Dienst darfst du dich grundsätzlich politisch engagieren oder einer Partei angehören. Als Bundesbeamter musst du deine dienstlichen Aufgaben jedoch unparteiisch erfüllen und bei politischer Betätigung die gebotene Mäßigung und Zurückhaltung wahren.
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