Nebenjob im öffentlichen Dienst
Öffentlicher Dienst-ABC
Auch wenn du im öffentlichen Dienst arbeitest, kannst du grundsätzlich einen Nebenjob ausüben. Dabei gelten jedoch bestimmte Regeln. Besonders wichtig ist, ob du als Tarifbeschäftigter oder als Beamter tätig bist. Außerdem darf deine Nebentätigkeit nicht dazu führen, dass du deine Aufgaben im Hauptberuf nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kannst oder Interessen deines Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn beeinträchtigt werden.
Inhalte:
Nebenjob als Tarifbeschäftigter
Für Tarifbeschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst fallen, gilt: Eine entgeltliche Nebentätigkeit musst du deinem Arbeitgeber rechtzeitig vor der Aufnahme anzeigen. Eine vorherige Genehmigung ist nach dem TVöD nicht grundsätzlich vorgeschrieben. Dein Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit jedoch untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn sie deine arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnte.
Auch die Arbeitszeit spielt eine wichtige Rolle. Wenn du bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt bist, werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Dein Nebenjob sollte deshalb zeitlich so gestaltet sein, dass du die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit und Erholung einhalten kannst und für deine Haupttätigkeit leistungsfähig bleibst.
Nebenjob als Beamter
Für Beamte gelten strengere Vorschriften. Bei Bundesbeamten sind entgeltliche Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht. Die Genehmigung kann verweigert werden, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Das ist beispielsweise möglich, wenn der Nebenjob zu viel Zeit beansprucht, einen Interessenkonflikt verursacht oder Zweifel an deiner Unparteilichkeit entstehen könnten.
Bestimmte Tätigkeiten sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten. Auch für geringfügige Beschäftigungen gelten bei Bundesbeamten besondere Regelungen. Sie sind grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig, müssen der Dienstbehörde aber rechtzeitig vor ihrer Aufnahme angezeigt werden. Für Landes- und Kommunalbeamte können abweichende landesrechtliche Vorschriften gelten.
Hauptberuf geht vor
Egal ob du als Beamter oder Tarifbeschäftigter arbeitest: Dein Nebenjob darf deine eigentliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht beeinträchtigen. Wenn du abends so lange arbeitest, dass du am nächsten Morgen regelmäßig übermüdet im Büro erscheinst, kann das problematisch werden. Ebenso kritisch können Tätigkeiten sein, bei denen private und dienstliche Interessen miteinander in Konflikt geraten.
Gerade wenn du selbstständig arbeiten, ein Gewerbe betreiben oder regelmäßig für einen weiteren Arbeitgeber tätig werden möchtest, solltest du deshalb frühzeitig mit deiner Personalstelle klären, welche Anzeige- oder Genehmigungspflichten für dich gelten.
Tipps für Bewerber
Wenn du bereits während deiner Ausbildung oder deines dualen Studiums einen Nebenjob ausüben möchtest, solltest du nicht einfach davon ausgehen, dass dies ohne Weiteres möglich ist. Informiere dich vorher bei deinem Arbeitgeber oder deiner Personalstelle. Das gilt besonders, wenn du dich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befindest.
Auch wenn du einen Nebenjob schon vor deinem Einstieg in den öffentlichen Dienst hattest, solltest du prüfen, ob du ihn genehmigen lassen musst. So vermeidest du spätere Probleme und kannst sicherstellen, dass deine Nebentätigkeit mit deinem neuen Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis vereinbar ist.
Fazit
Ein Nebenjob im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich möglich, aber nicht völlig frei von Regeln. Als Tarifbeschäftigter musst du eine entgeltliche Nebentätigkeit nach dem TVöD rechtzeitig anzeigen. Für Beamte können zusätzlich Genehmigungspflichten und besondere Grenzen gelten. Bevor du einen Nebenjob beginnst oder einen bestehenden weiterführst, solltest du deshalb die für dich geltenden Vorschriften prüfen und deine Personalstelle frühzeitig informieren.
